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Synopse aller Änderungen des BPolBG am 28.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2016 durch Artikel 4 des BPflRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
BPolBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Laufbahnen


(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:

1. in der Bundespolizei:

a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;

2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:

a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,

b) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;

3. beim Deutschen Bundestag:

a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. 2 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. 2 Insbesondere soll Folgendes geregelt werden:

1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung,

3. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,

4. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg,

5. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,

6. Grundsätze der Fortbildung.

3
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.


 
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