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§ 20j - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

§ 20j Rasterfahndung *)


§ 20j hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll. 2Von den Verfassungsschutzämtern des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt werden.

(2) 1Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. 2Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen vom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.

(3) 1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind. 2Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. 3Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden.


---
*)
Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)


Text in der Fassung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - (zum Bundeskriminalamtgesetz) B. v. 4. Mai 2016 BGBl. I S. 1136 m.W.v. 20. April 2016

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Frühere Fassungen von § 20j BKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.04.2016 (09.05.2016)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - (zum Bundeskriminalamtgesetz)
vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1136
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
vom 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20j BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20j BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20v BKAG Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung *) (vom 09.06.2017)
... entsprechend. (3) Die durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer ...
§ 20w BKAG Benachrichtigung (vom 01.01.2009)
... Über eine Maßnahme nach den §§ 20g bis 20n sind zu benachrichtigen im Fall 1. des § 20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ... und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, 5. des § 20j (Rasterfahndung) die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - (zum Bundeskriminalamtgesetz)
B. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1136
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... aus Wohnungen § 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung § 20j Rasterfahndung § 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme ... ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen. § 20j Rasterfahndung (1) Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen oder ... Gerichtsbarkeit entsprechend. (3) Die durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an ... 20w Benachrichtigung (1) Über eine Maßnahme nach den §§ 20g bis 20n sind zu benachrichtigen im Fall 1. des § 20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ... Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, 5. des § 20j (Rasterfahndung) die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere ...


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