(1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des
§ 20l Abs. 1 durch technische Mittel
- 1.
- die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
- 2.
- den Standort eines Mobilfunkendgeräts
ermitteln.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3)
§ 20l Abs. 3 und 4 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Auf Grund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 20w BKAG Benachrichtigung (vom 01.01.2009) ... Über eine Maßnahme nach den §§ 20g bis 20n sind zu benachrichtigen im Fall 1. des § 20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ... 9. des § 20m Abs. 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer, 10. des § 20n (IMSI-Catcher) die Zielperson. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr ...
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes ... § 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten § 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 20o ... des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten (1) Das ... entsprechend. (3) Die durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine ... 20w Benachrichtigung (1) Über eine Maßnahme nach den §§ 20g bis 20n sind zu benachrichtigen im Fall 1. des § 20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ... 9. des § 20m Abs. 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer, 10. des § 20n (IMSI-Catcher) die Zielperson. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr ...