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§ 18 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

§ 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung



(1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Länder oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einheitlich wahrgenommen werden, so unterrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landesbehörden und die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Das Bundeskriminalamt weist im Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und einer obersten Landesbehörde eines Landes diesem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.

(2) Zuständig für die Durchführung der einem Land nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landeskriminalamt. Die oberste Landesbehörde kann an Stelle des Landeskriminalamtes eine andere Polizeibehörde im Land für zuständig erklären.

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Zitierungen von § 18 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BKAG Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
... Bundes und der Länder können in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 18 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen. Sie sind insoweit ... Beamten Auskunft und gewähren Akteneinsicht. Das gleiche gilt für die nach § 18 Abs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten der Länder. (3) Die örtlich ... gewähren Beamten des Bundeskriminalamtes oder, im Falle einer Zuweisung nach § 18 Abs. 1, eines anderen Landes, die Ermittlungen durchführen, personelle und sachliche ...