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Änderung § 20u BKAG vom 20.04.2016

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§ 20u BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2016 geltenden Fassung
§ 20u BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1136
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen


(Text neue Fassung)

§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2 § 20c Abs. 3 bleibt unberührt. 3 Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 4 Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 5 Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 6 Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) 1 Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2 Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 

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