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Änderung § 9a BKAG vom 30.07.2016

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§ 9a BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 9a BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9a Projektbezogene gemeinsame Dateien


(1) 1 Das Bundeskriminalamt kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. 2 Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu

1. Straftaten nach § 99 des Strafgesetzbuchs,

2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs,

3. vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt, oder

4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1 bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

3 Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4 Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.

(2) 1 Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. 2 Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3 Die Daten sind zu kennzeichnen.

(3) 1 Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei gelten § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2 § 11 Abs. 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Protokollierung bei jedem Datenabruf erfolgt. 3 § 12 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundeskriminalamt die Auskunft im Einvernehmen mit der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 zu beteiligenden Behörde erteilt und diese die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 2 Die Frist kann zweimalig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 2 Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(5) 1 Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten entsprechend. 2 Für Daten, die das Bundeskriminalamt eingegeben hat, findet § 32 mit Ausnahme von § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Anwendung.

(6) 1 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung die Angaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 festzulegen sowie im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind. 2 Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden. 3 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören. 4 § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018)