Änderung § 20o BKAG vom 01.01.2009

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§ 20o BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 20o BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083

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§ 20o (neu)


(Text neue Fassung)

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Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.




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