§ 20o BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 20o BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083 |
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(Text alte Fassung) § 20o (neu) | (Text neue Fassung)§ 20o Platzverweisung |
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. |