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Änderung § 39 BKAG vom 09.06.2017

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§ 39 BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 39 BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
 

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§ 39 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39 Strafvorschriften


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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder

2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt.

 

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