Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BKAG am 20.04.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. April 2016 durch Bekanntmachung des BVerfGE20160420 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2016 geltenden Fassung
BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1136

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
    § 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
    § 2 Zentralstelle
    § 3 Internationale Zusammenarbeit
    § 4 Strafverfolgung
    § 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
    § 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
    § 6 Zeugenschutz
Abschnitt 2 Befugnisse des Bundeskriminalamtes
    Unterabschnitt 1 Zentralstelle
       § 7 Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle
       § 8 Dateien der Zentralstelle
       § 9 Sonstige Dateien der Zentralstelle
       § 9a Projektbezogene gemeinsame Dateien
       § 10 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
       § 11 Polizeiliches Informationssystem
       § 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem
       § 13 Unterrichtung der Zentralstelle
    Unterabschnitt 2 Internationale Zusammenarbeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
(Text neue Fassung)

       § 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich *)
       § 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
       § 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem
    Unterabschnitt 3 Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
       § 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
       § 17 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
       § 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung
       § 19 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
       § 20 Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
    Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
       § 20a Allgemeine Befugnisse
       § 20b Erhebung personenbezogener Daten
       § 20c Befragung und Auskunftspflicht
       § 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
       § 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
       § 20f Vorladung
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
       § 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen


       § 20g Besondere Mittel der Datenerhebung *)
       § 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen *)
       § 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 20j Rasterfahndung
       § 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
       § 20l Überwachung der Telekommunikation
       § 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten


       § 20j Rasterfahndung *)
       § 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme *)
       § 20l Überwachung der Telekommunikation *)
       § 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten *)
       § 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
       § 20o Platzverweisung
       § 20p Gewahrsam
       § 20q Durchsuchung von Personen
       § 20r Durchsuchung von Sachen
       § 20s Sicherstellung
       § 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
       § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung


       § 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen *)
       § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung *)
       § 20w Benachrichtigung
       § 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt
    Unterabschnitt 4 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
       § 21 Allgemeine Befugnisse
       § 22 Erhebung personenbezogener Daten
       § 23 Besondere Mittel der Datenerhebung
       § 24 Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
       § 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    Unterabschnitt 5 Zeugenschutz
       § 26 Befugnisse
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
    § 27 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
    § 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
    § 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
    § 29 Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung
    § 30 Weitere Verwendung von Daten
    § 31 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
    § 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
    § 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
    § 34 Errichtungsanordnung
    § 35 Ergänzende Regelungen
    § 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
    § 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
    § 38 Einschränkung von Grundrechten
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich




§ 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich *)


(1) 1 Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befaßt sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,

2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

2 Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann das Bundeskriminalamt gespeicherte nicht personenbezogene Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), für zentrale Polizeibehörden anderer Staaten nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Sicherstellung von gestohlenen, unterschlagenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen bereithalten.

(3) 1 Für Daten, die zu Zwecken der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung gespeichert sind, ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern im Benehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit

1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Abrufe zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind,

2. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und

3. der Empfängerstaat das Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 ratifiziert hat oder ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist und eine Kontrollinstanz besteht, die die Gewährleistung des Datenschutzes unabhängig überwacht.

2 Wird das Abrufverfahren für einen längeren Zeitraum als drei Monate eingerichtet, bedarf die Vereinbarung der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes. 3 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß er die Daten für Ausschreibungen in eigenen Fahndungsdateien nur nach Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens nutzen darf.

(4) Die regelmäßige, im Rahmen einer systematischen Zusammenarbeit erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union und völkerrechtlicher Verträge, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen.

(5) Das Bundeskriminalamt kann als Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation personenbezogene Daten an das Generalsekretariat der Organisation unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 übermitteln, soweit dies zur weiteren Übermittlung der Daten an andere Nationale Zentralbüros oder an die in Absatz 1 genannten Stellen geboten oder zu Zwecken der Informationssammlung und Auswertung durch das Generalsekretariat erforderlich ist.

(6) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen des Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(7) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. 2 § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. 4 Der Empfänger personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, daß sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 5 Ferner ist ihm der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 6 Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. 7 Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 8 Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. 9 Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung




§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung *)


(1) 1 Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über

1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes über die dort bezeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

2. die Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder

3. eine Kontakt- oder Begleitperson,

wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. 2 Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),

2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise

a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen, die sich außerhalb von Wohnungen befinden, oder

b) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen Wortes,

3. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 genannten Person,

4. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und

5. der Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler).

(3) 1 Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 5 Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung angeordnet werden. 6 Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens zwei Monate zu befristen. 7 Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. 8 Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 nur durch das Gericht getroffen werden. 9 Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) 1 Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende

1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen und

2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

2 Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nr. 5 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. 3 Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Unterabschnitt. 4 Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 16 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen




§ 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen *)


(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen,

a) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist,

b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder

c) die eine Kontakt- und Begleitperson einer Person nach Buchstabe a oder b ist, und

2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen,

wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1 Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. 2 In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. sich eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannte Person dort aufhält und

2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.

3 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(3) 1 Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Soweit die Anordnung des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(4) 1 Die Anordnung ergeht schriftlich. 2 In ihr sind anzugeben

1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,

2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und

4. die wesentlichen Gründe.

3 Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 4 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 5 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5 Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(5) 1 Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. 2 Das Abhören und Beobachten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3 Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 4 Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. 5 Sind das Abhören und Beobachten nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 7 Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 8 Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 9 Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 10 Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20j Rasterfahndung




§ 20j Rasterfahndung *)


(1) 1 Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll. 2 Von den Verfassungsschutzämtern des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt werden.

(2) 1 Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. 2 Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen vom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.

(3) 1 Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind. 2 Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. 3 Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme




§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme *)


(1) 1 Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für

1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

2 Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. 3 Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1 Es ist technisch sicherzustellen, dass

1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

2 Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3 Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) 1 Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,

2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,

3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und

4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

2 Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. 3 Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind.

(4) 1 Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. 2 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden.

(6) 1 Die Anordnung ergeht schriftlich. 2 In ihr sind anzugeben

1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,

3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie

4. die wesentlichen Gründe.

3 Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5 Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(7) 1 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2 Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. 3 Erhobene Daten sind unter der Sachleitung des anordnenden Gerichts nach Absatz 5 unverzüglich vom Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und zwei weiteren Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. 4 Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes). 5 Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. 6 Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 7 Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 8 Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20l Überwachung der Telekommunikation




§ 20l Überwachung der Telekommunikation *)


(1) 1 Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,

1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist, und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,

2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,

3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder

4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,

und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1 Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen des Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

2 § 20k Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3 § 20k bleibt im Übrigen unberührt.

(3) 1 Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(4) 1 Die Anordnung ergeht schriftlich. 2 In ihr sind anzugeben

1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,

3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und

4. im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.

3 Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5 Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(5) 1 Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Bundeskriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2 Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3 Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) 1 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2 Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3 Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 4 Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. 5 Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 7 Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 8 Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 9 Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 10 Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten




§ 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten *)


(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erheben zu

1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,

3. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder

4. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,

wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundeskriminalamt von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. Die Daten sind unverzüglich sowie auf dem vom Bundeskriminalamt bestimmten Weg durch den Diensteanbieter zu übermitteln.

(3) § 20l Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung tritt. Abweichend von § 20l Abs. 4 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.



(2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundeskriminalamt von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. 2 Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. 3 Die Daten sind unverzüglich sowie auf dem vom Bundeskriminalamt bestimmten Weg durch den Diensteanbieter zu übermitteln.

(3) 1 § 20l Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung tritt. 2 Abweichend von § 20l Abs. 4 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.


---
*) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen




§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen *)


(1) 1 Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2 § 20c Abs. 3 bleibt unberührt. 3 Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 4 Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 5 Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 6 Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) 1 Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2 Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung




§ 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung *)


(1) Für Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) 1 Für gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. 2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(3) 1 Die durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. 2 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) 1 Eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 2 Das Bundeskriminalamt darf die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten verwenden,

1. um seine Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 wahrzunehmen oder

2. soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlich ist.

(5) 1 Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten an andere Polizeien des Bundes und der Länder sowie an sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Herbeiführung des gegenseitigen Benehmens nach § 4a Abs. 2 Satz 3,

2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, im Fall einer Maßnahme nach den §§ 20h, 20k oder § 20l nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder

3. 1 zur Verfolgung von Straftaten, wenn ein Auskunftsverlangen nach der Strafprozessordung zulässig wäre. 2 Daten, die nach den §§ 20h, 20k oder § 20l erhoben worden sind, dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten übermittelt werden, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.

2 In Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist § 20a Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als die Gefahr im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 stehen muss. 3 Die vom Bundeskriminalamt nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder

2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen.

4 Die vom Bundeskriminalamt nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrbereiche erforderlich sind. 5 Nach § 20h erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden, um bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Verfassungsschutzbehörden der Länder, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst Auskünfte einzuholen, die für die Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind. 6 Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(6) 1 Sind die durch eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. 2 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3 Die Akten sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten folgt, zu löschen. 4 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren. 5 Eine Löschung unterbleibt, soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe des § 8 zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)