§ 53a - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit


§ 53a hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. 2Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich.

(2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:

1.
die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter,

2.
das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der Medizinische Dienst anlegen,

3.
die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und

4.
die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste.

(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.


Text in der Fassung des Artikels 10 MDK-Reformgesetz G. v. 14. Dezember 2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 53a SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 10 MDK-Reformgesetz
vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
aktuell vorher 30.10.2012Artikel 1 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
vom 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 30.10.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 53a SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53a SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53c SGB XI Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung (vom 09.06.2021)
... fort; er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a , 53b, 53c, 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 1 PSG III Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... über das elektronische Meldeverfahren zu vereinbaren." 14b. In § 53b Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „einer Pflegestufe" durch die Wörter ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 10 MDK-RG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen". b) Die Angaben zu den §§ 53a und 53b werden wie folgt gefasst: „§ 53a Beauftragung von anderen ... b) Die Angaben zu den §§ 53a und 53b werden wie folgt gefasst: „ § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur ... 5 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen. 12. § 53a wird aufgehoben. 13. § 53b wird § 53a und in Absatz 2 Nummer 2 werden die ... gestrichen. 12. § 53a wird aufgehoben. 13. § 53b wird § 53a und in Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Krankenversicherung" ... fort; er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a , 53b, 53c, 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem ...

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 53a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur ... eingefügt. 24. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt: „§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen ... 24. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt: „§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016)
... der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung". j) Nach der Angabe zu § 53b wird die folgende Angabe zu § 53c eingefügt: „§ 53c Richtlinien ... durch die Angabe „3,2 Prozent" ersetzt. 31. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt: „§ 53c Richtlinien zur ...


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