§ 139 Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
Artikel 1 PSG I Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... § 137 Vermögenstrennung § 138 Jahresrechnung § 139 Auflösung". 2. In § 7 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort ... Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen. § 139 Auflösung Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/139_SGB_11.htm