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§ 79 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen



(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen durch von ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen; vor Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der Pflegeeinrichtung zu hören. 2Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr erfüllt. 3Die Anhaltspunkte sind der Pflegeeinrichtung rechtzeitig vor der Anhörung mitzuteilen. 4Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, dem Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 74, in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.

(4) 1Die Landesverbände der Pflegekassen können eine Abrechnungsprüfung selbst oder durch von ihnen bestellte Sachverständige durchführen lassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Pflegeeinrichtung fehlerhaft abrechnet. 2Die Abrechnungsprüfung bezieht sich

1.
auf die Abrechnung von Leistungen, die zu Lasten der Pflegeversicherung erbracht oder erstattet werden, sowie

2.
auf die Abrechnung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 87).

3Für die Abrechnungsprüfung sind Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 79 SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 79 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92a SGB XI Pflegeheimvergleich (vom 01.01.2020)
... Pflegekassen bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen ( § 79 , Elftes Kapitel), 2. die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Bemessung der ...
§ 94 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen (vom 26.03.2024)
... der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der Qualität der Leistungserbringung ( §§ 79 , 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), 6a. den Abschluss und die Durchführung von ...
§ 95 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen (vom 26.11.2019)
... der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung ( §§ 79 , 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), 1a. die Information über die Erbringer von ...
§ 104 SGB XI Pflichten der Leistungserbringer (vom 26.11.2019)
... die Wirtschaftlichkeit oder die Qualität der Leistungen im Einzelfall zu beurteilen sind ( §§ 79 , 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), 2a. im Falle des Abschlusses und der ...
§ 107 SGB XI Löschen von Daten (vom 26.11.2019)
... aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen ( § 79 ), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117) ...
§ 116 SGB XI Kostenregelungen (vom 01.07.2008)
... Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem Achten ... festgelegt werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Wirtschaftlichkeitsprüfer ( § 79 ) sowie der zur Zahlung der Entgelte verpflichteten Pflegeeinrichtungen Rechnung zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 76a SGB XII Zugelassene Pflegeeinrichtungen (vom 01.01.2020)
... entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 1 PSG III Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Menschen mit Behinderungen". e) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Wirtschaftlichkeits- und ... e) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen". f) In der Angabe zu § ... In Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „sozialen" gestrichen. 17. § 79 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen". b) Folgender Absatz 4 wird ...

Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473
Artikel 6 GasgerätePSADG Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020
... entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... der Pflegebedürftigen zu entsprechen erforderlich ist." 45. § 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... c) In Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „(§ 79 Abs. 1, § 112 Abs. 3) sowie auf Verlangen den unabhängigen Sachverständigen und ... eingefügt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „(§§ 79 , 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, ... „(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79 , 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ersetzt. c) In Nummer 6a werden die ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 79 , 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, ... „(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79 , 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 79 , 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, ... „(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79 , 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ersetzt. bb) In Nummer 2a werden die ... Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem Achten ...