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Änderung § 148 SGB XI vom 01.10.2020

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§ 148 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung
§ 148 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Beratungsbesuche nach § 37


(Text alte Fassung)

1 Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen darf das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 30. September 2020 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. 2 Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 31. März 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.

 

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