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Änderung § 150b SGB XI vom 01.01.2021

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§ 150b SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 150b SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208, 3299
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 150b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d


vorherige Änderung

 


Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe gemäß § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)