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Änderung § 148 SGB XI vom 31.03.2021

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§ 148 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
§ 148 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370

(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Beratungsbesuche nach § 37


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 31. März 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 30. Juni 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.