§ 148 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung | § 148 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 148 Beratungsbesuche nach § 37 | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 31. März 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. | (Text neue Fassung) Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 30. Juni 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. |