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Änderung § 125a SGB XI vom 09.06.2021

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§ 125a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 125a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 125a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 125a Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege


vorherige Änderung

 


1 Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zehn Millionen Euro im Zeitraum von 2022 bis 2024 zur Verfügung gestellt. 2 Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Gesellschaft für Telematik erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)