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Änderung § 43 SGB XI vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 1 PflegeBefEG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 43 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 43 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 43 Inhalt der Leistung | |
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2) 1 Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2 Der Anspruch beträgt je Kalendermonat | |
| (Text alte Fassung) 1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 1.262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 1.775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 2.005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. | (Text neue Fassung) 1. 805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 1.319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 1.855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 2.096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. |
3 Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt. | |
(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. | (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich. |
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen. | |
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