Änderung § 97c SGB XI vom 04.08.2011

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§ 97c SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 97c SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
 

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§ 97c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.


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1 Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches. 2 Die §§ 97 und 97a gelten entsprechend.

 



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