Änderung § 10 SGB XI vom 08.11.2006

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§ 10 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 264 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Aufgaben des Bundes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ein Ausschuß für Fragen der Pflegeversicherung gebildet, dem die beteiligten Bundesressorts, die zuständigen obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege angehören. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung beruft darüber hinaus Bundesverbände der behinderten Menschen, der privaten ambulanten Dienste und der privaten Alten- und Pflegeheime in den Ausschuß.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Ausschuß für Fragen der Pflegeversicherung gebildet, dem die beteiligten Bundesressorts, die zuständigen obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege angehören. Das Bundesministerium für Gesundheit beruft darüber hinaus Bundesverbände der behinderten Menschen, der privaten ambulanten Dienste und der privaten Alten- und Pflegeheime in den Ausschuß.

(2) Dem Ausschuß obliegt die Beratung der Bundesregierung in allen Angelegenheiten, die einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen dienen, insbesondere mit dem Ziel, die Durchführung dieses Buches zwischen Bund und Ländern abzustimmen und die soziale und private Pflegeversicherung zu verbessern und weiterzuentwickeln.

vorherige Änderung

(3) Den Vorsitz und die Geschäfte führt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre 1997, über die Entwicklung der Pflegeversicherung, den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und die Umsetzung der Empfehlungen und Vorschläge des Ausschusses für Fragen der Pflegeversicherung.



(3) Den Vorsitz und die Geschäfte führt das Bundesministerium für Gesundheit.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre 1997, über die Entwicklung der Pflegeversicherung, den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und die Umsetzung der Empfehlungen und Vorschläge des Ausschusses für Fragen der Pflegeversicherung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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