Änderung § 106a SGB XI vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 106a SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 264 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB XI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 106a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 106a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 264 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 106a Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet, bei Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 mit Einverständnis des Versicherten die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen erforderlichen Angaben zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung den Pflegekassen zu übermitteln. Das Formular nach § 37 Abs. 3 Satz 5 wird unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung erstellt.

(Text neue Fassung)

Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet, bei Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 mit Einverständnis des Versicherten die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen erforderlichen Angaben zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung den Pflegekassen zu übermitteln. Das Formular nach § 37 Abs. 3 Satz 5 wird unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit erstellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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