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Änderung § 38a SGB XI vom 30.10.2012

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§ 38a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 38a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen


vorherige Änderung

 


(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn

1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben,

2. sie Leistungen nach § 36, § 37 oder § 38 beziehen,

3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und

4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften oder ihre Anforderungen an Leistungserbringer nicht entgegenstehen.

(2) 1 Keine ambulante Versorgungsform im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. 2 Die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne.

 (keine frühere Fassung vorhanden)