Änderung § 45f SGB XI vom 30.10.2012

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§ 45f SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 45f SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen


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(1) 1 Zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. 2 Dabei sind insbesondere solche Konzepte einzubeziehen, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten.

(2) 1 Einrichtungen, die aus diesem Grund bereits eine Modellförderung, insbesondere nach § 8 Absatz 3, erfahren haben, sind von der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. 2 Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.




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