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Änderung § 53a SGB XI vom 30.10.2012

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§ 53a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 53a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung Richtlinien

(Text neue Fassung)

1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung Richtlinien

1. über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten,

2. zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,

3. über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und Statistiken,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen,



4. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen,

5. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.

vorherige Änderung

Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.



2 Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3 Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.