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Änderung § 19 SGB XI vom 01.01.2013

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§ 19 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 19 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Begriff der Pflegepersonen


(Text alte Fassung)

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt.

(Text neue Fassung)

1 Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. 2 Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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