Änderung § 134 SGB XI vom 01.01.2015

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§ 134 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 134 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens werden der Deutschen Bundesbank übertragen. 2 Für die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank keine Kosten erstattet.

(2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. 2 Dabei ist der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren abzubauen. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Anlageausschuss nach § 4a der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes vertreten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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