§ 138 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 138 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222 |
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(Text alte Fassung) § 138 (neu) | (Text neue Fassung)§ 138 Jahresrechnung |
1 Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2 Darin sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen. |