Änderung § 139 SGB XI vom 01.01.2015

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§ 139 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 139 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
 

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§ 139 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 139 Auflösung


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Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.

 



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