Änderung § 10 SGB XI vom 25.07.2015

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§ 10 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 10 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Pflegebericht der Bundesregierung


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2011 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland.

(Text neue Fassung)

Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland.




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