Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8a SGB XI vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8a SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 1 PSG II am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des SGB XI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 8a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Landespflegeausschüsse


vorherige Änderung

 


1 Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet. 2 Der Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. 3 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespflegeausschüssen zu bestimmen; insbesondere können sie die den Landespflegeausschüssen angehörenden Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten berufen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)