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Änderung § 6 EG-BusDV vom 08.11.2006

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§ 6 EG-BusDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 EG-BusDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 479 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Aufsicht


(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen

1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichtigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde,

2. in allen anderen Fällen

a) wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht der Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre, oder

(Text alte Fassung)

b) wenn der Unternehmer nicht in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(Text neue Fassung)

b) wenn der Unternehmer nicht in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.