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Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus-Durchführungsverordnung - EG-BusDV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2004 BGBl. I S. 2169; aufgehoben durch § 9 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 25.08.2004; FNA: 9240-1-16 Personenbeförderung
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Durchführung

1.
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1),

2.
der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 10),

3.
der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 268 S. 10),

4.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1), nachfolgend Abkommen EG/Schweiz genannt, und

5.
des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11).


§ 2 Zuständige Behörden



(1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern hiernach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und für die Verhängung von Sanktionen gegen einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer gemäß Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 ist die Behörde zuständig, die die Gemeinschaftslizenz nach Absatz 1 erteilt hat.

(4) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer nach Artikel 22 Abs. 3 des Interbus-Übereinkommens ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständig für

1.
die Mitteilungen an die Kommission über die Anzahl der Gemeinschaftslizenzen und die Anzahl der beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 3a Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,

2.
die Mitteilungen an die Kommission über die von den in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmern in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kabotagefahrten nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und die Übermittlung der statistischen Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 durchgeführt werden, nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 12/98,

3.
die Mitteilung über schwere oder wiederholte Verstöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, nach Artikel 22 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens.




§ 3 Antragstellung



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer Genehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens EG/Schweiz ist in zehnfacher Ausfertigung einzureichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen anfordern.

(2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein vollständiger Antrag vorliegt.


§ 4 Anhörungsverfahren



Die nach § 2 Abs. 2 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen:

1.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz,

2.
bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens EG/Schweiz,

3.
bei der nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gestellt werden.


§ 5 Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin



(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 unverzüglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu übersenden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt mitgeführt werden:

1.
nach Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift der Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,

2.
nach Artikel 5 oder Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,

3.
nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung,

4.
nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung, der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,

5.
nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahrtenblatt oder die Genehmigung,

6.
nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder

7.
nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkommens das zum Nachweis der Erstzulassung erforderliche Dokument oder das Dokument für den neuen Motor.

(3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:

1.
nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz,

2.
nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz die Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages oder

3.
nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung.




§ 6 Aufsicht



(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen

1.
soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichtigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde,

2.
in allen anderen Fällen

a)
wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht der Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre, oder

b)
wenn der Unternehmer nicht in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.




§ 7 Maßnahmen der Kontrolle



Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn

1.
der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin

a)
entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder entgegen Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz,

b)
entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen,

c)
entgegen Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 12/98, Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz, oder Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 des Interbus-Übereinkommens, die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) oder den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,

d)
entgegen Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 des Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmen, oder

e)
entgegen Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung

nicht zur Prüfung vorlegen,

2.
eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den Bestimmungen der Genehmigung oder nicht dem Inhalt des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Bescheinigung entspricht,

3.
das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder

4.
der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach Anhang 2 Artikel 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens entspricht.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

2.
entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Dokument mitgeführt wird oder

3.
entgegen § 5 Abs. 3 ein erforderliches Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer

a)
(aufgehoben)

b)
(aufgehoben)

c)
entgegen Artikel 5 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahrzeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden,

d)
entgegen Artikel 10 Abs. 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder

e)
ohne Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 1 Werkverkehr betreibt oder

2.
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, das Kontrollpapier, den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 Kabotage betreibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(aufgehoben)

2.
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin

a)
entgegen Artikel 5 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift oder

b)
entgegen Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Unterabs. 1, das Fahrtenblatt oder den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 das Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder

2.
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin

a)
entgegen Artikel 8 Abs. 2 die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift nicht mitführt oder

b)
entgegen Artikel 9 Abs. 3 die Bescheinigung oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
(aufgehoben)

2.
(aufgehoben)

3.
ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Abs. 6 Werkverkehr betreibt,

4.
entgegen Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahrzeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz mitgeführt werden,

5.
entgegen Anhang 7 Artikel 7 Abs. 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder

6.
entgegen Anhang 7 Artikel 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Interbus-Übereinkommen verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer

a)
ohne Genehmigung nach Artikel 7 Abs. 1 Gelegenheitsverkehr betreibt,

b)
entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder

c)
entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omnibus einsetzt, der den dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder

2.
als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin

a)
entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes oder die Genehmigung,

b)
entgegen Artikel 20 Unterabs. 1 eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder

c)
entgegen Anhang 2 Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 das zum Nachweis der Erstzulassung erforderliche Dokument oder das Dokument für den neuen Motor

nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.