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Änderung § 33 LAP-gDVerfSchV vom 05.04.2017

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§ 33 LAP-gDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 33 LAP-gDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. 2 Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1. Staats-, Verfassungs- und Europarecht,

2. Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes,

3. Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,

4. Strafrecht,

5. Rechtsextremismus,

6. Linksextremismus,

7. sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern,

8. Spionageabwehr/Proliferation,

9. Geheimschutz,

10. Beschaffung und

11. Auswertung.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. 3 Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2 Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2018)