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Änderung § 1 PatKostG vom 08.09.2015

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§ 1 PatKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 PatKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 210 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen


(1) 1 Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. 2 Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,

1. dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlungen) erhoben werden und

2. welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.




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