§ 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle
Die nach
§ 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach
§ 16 Abs. 2,
§ 17 Absatz 4 Nr. 2 und 3 sowie
§ 18 Abs. 2 Satz 3.
Frühere Fassungen von § 29 UAG
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Zitat in folgenden NormenSpitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 2. UAGÄndG ... ersetzt. 6. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 29 " durch die Angabe „§ 31" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt ...
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