(1) Konservierungsstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Gemische, die kosmetischen Mitteln überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Erzeugnissen zu hemmen.
(2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage
6 aufgeführten Konservierungsstoffe verwendet werden. Dabei sind die in der Spalte d der Anlage genannten Einschränkungen und Anforderungen einzuhalten.
(3) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in Anlage
6 aufgeführten Konservierungsstoffen die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet. Die in Anlage
6 mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können jedoch in anderen Konzentrationen zu anderen Zwecken als zur Konservierung kosmetischer Mittel enthalten sein, sofern sich der andere Zweck aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses ergibt.
(4) Die Verwendung der in Anlage
6 Teil B genannten Konservierungsstoffe ist nur bis zu dem in Spalte f der Anlage festgelegten Zeitpunkt gestattet.
(5) Als Salze von Konservierungsstoffen gelten die Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Ethanolamin sowie die Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat und Azetat. Als Ester von Konservierungsstoffen gelten Methyl-, Ethyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl- und Phenylester.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 KosmetikV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 10.06.2006) ... entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 andere als die dort bezeichneten Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 2 Satz 1 andere als die dort bezeichneten Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 3 ... UV-Filter oder 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2 Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 3 Satz 2 UV-Filter unter ... Einschränkungen oder Anforderungen oder entgegen § 3 Abs. 4 Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 4 Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 5 UV-Filter über den dort ... und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 3 Satz 1 oder § 3b Abs. 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr ...
§ 6a KosmetikV Übergangsvorschriften (vom 15.01.2013) ... Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1, § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 3a in Verbindung mit Anlage 6 in der bis zum 15. Oktober 2004 geltenden Fassung entsprechen, ... (7) Kosmetische Mittel, die § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A oder § 3a in Verbindung mit Anlage 6 Teil A in der jeweils bis zum 22. September 2007 geltenden Fassung ... (8) Kosmetische Mittel, die § 3 in Verbindung mit Anlage 3 Teil A oder § 3a in Verbindung mit Anlage 6 Teil A in der jeweils bis zum 17. Januar 2008 geltenden Fassung ...
V. v. 11.12.2007 BGBl. I S. 2880
V. v. 03.02.2010 BGBl. I S. 65
Artikel 1 52. KosmetikVÄndV ... (BGBl. I S. 3662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3a Absatz 1, § 3b Absatz 1 und 2, Anlage 1 Teil A Nummer 11, 13, 35, 41, 44, 98, 99, 104, 211, ...
V. v. 10.09.2007 BGBl. I S. 2288