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§ 3b - Kosmetik-Verordnung (KosmetikV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2410; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3b Ultraviolett-Filter (UV-Filter)


§ 3b hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Gemische, die kosmetischen Mitteln überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, Ultraviolett-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

(2) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind auch Stoffe und Gemische, die kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen Ultraviolett-Strahlen zugesetzt werden.

(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 7 aufgeführten UV-Filter verwendet werden. Dabei sind die in Spalte d genannten Einschränkungen einzuhalten.

(4) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in Anlage 7 aufgeführten UV-Filtern die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet.

(5) Die Verwendung der in Anlage 7 Teil B genannten UV-Filter ist nur bis zum 31. Dezember 1999 gestattet.

(6) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für kosmetische Mittel, denen UV-Filter ausschließlich zu dem in Absatz 2 genannten Zweck zugegeben werden.

(7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25 % als UV-Filter ist bis zu dem Tag gestattet, mit dessen Beginn eine Regelung über die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter in einem Rechtsakt der Europäischen Union anzuwenden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 10. Juli 2013; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht den vorstehend bezeichneten Tag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Eine Verwendung in treibmittel-basierten Sprays ist nicht gestattet. Kosmetische Mittel, die diesen UV-Filter enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Stoff auf der Verpackung mit der Bezeichnung "Zinc oxide" angegeben ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung V. v. 19. Dezember 2011 BGBl. I S. 2834 m.W.v. 1. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 3b Kosmetik-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
vom 19.12.2011 BGBl. I S. 2834
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
vom 20.12.2010 BGBl. I S. 2193
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 1 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
vom 03.02.2010 BGBl. I S. 65
aktuell vorher 31.12.2007 (26.05.2008)Artikel 1 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
vom 15.05.2008 BGBl. I S. 855
aktuell vorher 10.06.2006Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
vom 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
aktuellvor 10.06.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3b Kosmetik-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b KosmetikV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KosmetikV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KosmetikV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 10.06.2006)
... § 3a Abs. 2 Satz 1 andere als die dort bezeichneten Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 3 Satz 1 andere als die dort bezeichneten UV-Filter oder 4. entgegen § 3 ... 1 Satz 2 Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2 Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 3 Satz 2 UV-Filter unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Einschränkungen oder ... § 3 Abs. 4 Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 4 Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 5 UV-Filter über den dort bezeichneten Zeitpunkt hinaus verwendet.  ... wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 3 Satz 1 oder § 3b Abs. 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3b Abs. 7 Satz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel gewerbsmäßig in den ...
Anlage 7 KosmetikV (zu § 3b) Ultraviolett-Filter für kosmetische Mittel (vom 08.10.2009)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2834
Artikel 1 58. KosmetikVÄndV
...  3b Absatz 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 ...

Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
V. v. 15.05.2008 BGBl. I S. 855
Artikel 1 45. KosmetikVÄndV
... § 3b Abs. 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die ...

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 56. KosmetikVÄndV
...  3b Absatz 7 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
Artikel 2 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV Änderung der Kosmetik-Verordnung
... 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 3b Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2005" durch die Angabe „31. Dezember ...

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
V. v. 03.02.2010 BGBl. I S. 65
Artikel 1 52. KosmetikVÄndV
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3a Absatz 1, § 3b Absatz 1 und 2, Anlage 1 Teil A Nummer 11, 13, 35, 41, 44, 98, 99, 104, 211, 215, 218, 294, 298, ...


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