(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen §
1 in Verbindung mit Anlage
1 oder entgegen §
2 in Verbindung mit Anlage
2 oder
3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die in Anlage
1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in Anlage
2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.
§ 5 PharmStV (vom 20.05.2008) ... 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 3 Abs. 2 dort ... entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete ...