§ 3 - Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1768; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 2125-40-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|

§ 3


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PharmStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PharmStV (vom 20.05.2008)
... 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 3 Abs. 2 dort ... entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete ...
Anlage 1 PharmStV (zu den §§ 1, 3 und 4) (vom 21.03.2009)
Anlage 2 PharmStV (zu den §§ 2 und 3) (vom 21.03.2009)
Anlage 3 PharmStV (zu den §§ 2 und 3 Abs. 1) (vom 21.03.2009)


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed