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Änderung Anlage 3 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 21.03.2009

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu den §§ 2 und 3 Abs. 1)



Lfd. Nr. | Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) | Tiere | Anwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich ist | Bedingungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5

1 *) | Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung (einschließlich Stoffe der lfd. Nrn. 2 und 4) | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer Masttiere | Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für Embryotransfer | Verabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere

2 *) | Testosteron, Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer Masttiere | Fruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren; Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit | nur als Injektion oder im Falle der Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke auch als Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere

3 *) | Stoffe mit androgener Wirkung | Fische (außer Masttiere) | sexuelle Inversion während der ersten drei Lebensmonate |

4 *) | Allyltrenbolon (Altrenogest) | Equiden (außer Masttiere) | Fruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren | nur orale Anwendung

(Text alte Fassung)

*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.

(Text neue Fassung)

*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

 

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