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§ 6 - Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen (FlBeihV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.1978 BGBl. I S. 411; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7847-11-4-27 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Lagerräume sowie die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel FlBeihV
... Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der ...