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Synopse aller Änderungen der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 2 des EGBEEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Praktische Berufstätigkeit


(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auf Antrag Bewerber, die nach ihrer Wiedereintragung in die Bewerberliste zur Bestellung anstehen oder die durch ihren Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Eintragung in die Bewerberliste gehindert waren, von der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit zur Vermeidung besonderer Härten befreien. Befreiung darf nur erteilt werden, wenn

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten als Bezirksschornsteinfegermeister gewährleistet erscheint;

2. der Bewerber in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung mindestens sechs Monate im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist; bei nur aufsichtsfähigen Bewerbern (§ 8) genügt in diesem Fall eine Wartezeit von sechs Monaten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Bestellung von Bewerbern, deren endgültige Bestellung in dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt wird, widerrufen worden war, von dem Erfordernis der praktischen Tätigkeit ganz absehen.

(2) Bewerbern, die nach § 6 der Bewerberliste überwiesen worden sind, ist auf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes die praktische Tätigkeit im früheren Listenbezirk anzurechnen. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen vor der Bestellung erfüllt sein.

(3) Auf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes sind auf Antrag anzurechnen

1. die Zeit unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wenn der Bewerber nachweist, daß es ihm trotz ständigen Bemühens und steter Inanspruchnahme der Agentur für Arbeit nicht gelungen ist, in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu finden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,

(Text neue Fassung)

2. die Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,

3. Zeiten der Pflege von Angehörigen, die Anspruch auf Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung haben,

sofern innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters nachgewiesen wird.



§ 11 Rang in der Bewerberliste


(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerberliste richtet sich nach dem Tag der Meldung zu der Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat (Rangstichtag). Als Tag der Meldung gilt der Tag, an dem das Gesuch um Zulassung zur Meisterprüfung mit allen notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Handwerkskammer eingegangen ist. Maßgebend ist der Tag der Meldung zum zuerst abgelegten Prüfungsteil. Für jeden nicht bestandenen Prüfungsteil ist der Rangstichtag um sechs Monate, höchstens um zwei Jahre, hinauszuschieben.

(2) Der Rangstichtag ist um die Zeit hinauszuschieben, während der ein Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Bewerberliste eingetragen gewesen ist. Das gilt nicht für die Zeit zwischen dem Tag der Meldung zur Meisterprüfung und der Eintragung in die Bewerberliste, wenn der Bewerber innerhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung einen Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellt und die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind; ein Antrag, der nach Ablauf eines Monats eingeht, gilt als rechtzeitig gestellt, wenn der Bewerber nachweist, daß er ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert war.

(3) Der Rangstichtag ist bei Bewerbern, die wegen

1. des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes,

2. Kriegsdienstes, Arbeitsdienstes, Flucht, Vertreibung, Internierung oder Verschleppung,

3. Berufsunfalls oder Unfalls im Dienst der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes,

4. Krankheit, die auf einem in Nummer 1 bis 3 genannten Grund beruht,

vorherige Änderung

5. Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder



5. Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder

6. Zeiten der Pflege von Angehörigen, die Anspruch auf Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung haben,

die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung zurückzuverlegen, die unmittelbar durch einen der in Nummern 1 bis 6 genannten Gründe herbeigeführt worden ist.

(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den Rangstichtag bei Bewerbern, die

1. wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung in ihrem Beruf oder wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung, die unmittelbar durch die Bildungsmaßnahme herbeigeführt worden ist,

2. nachweisen, daß es ihnen trotz ständigen Bemühens und steter Inanspruchnahme der Agentur für Arbeit nicht gelungen ist, in zumutbarer Entfernung von ihrem letzten Arbeitsplatz Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu finden, und die aus diesem Grunde die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung, die unmittelbar durch die unverschuldete Arbeitslosigkeit herbeigeführt worden ist,

zurückverlegen. Bei einer Zurückverlegung des Rangstichtags nach Satz 1 Nr. 2 werden nur Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nach dem 7. Oktober 1988 berücksichtigt.

(5) Bei einem gleichen Rangstichtag geht der ältere dem jüngeren Bewerber im Rang vor; bei gleichem Alter hat der Verheiratete vor dem Unverheirateten und der Bewerber mit mehr Kindern vor dem mit weniger Kindern den Vorrang.

(6) Bewerber, die nach § 4 Abs. 1 in die Bewerberliste wieder eingetragen worden sind, gehen in ihrem Rang anderen Bewerbern vor.