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Änderung § 15 GAD vom 01.01.2009

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§ 15 GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 15 GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Fürsorge und Schutz


(Text alte Fassung)

(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familie trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familienangehörigen trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.

(2) Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und seinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz möglichst keine Nachteile entstehen. Für unvermeidbare Belastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen Dienstes einen angemessenen Ausgleich.

(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den Beamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.



 

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