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Änderung § 20 GAD vom 01.01.2009

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§ 20 GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 20 GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Mitwirkung der Ehepartner an dienstlichen Aufgaben


(Text neue Fassung)

§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben


vorherige Änderung

Wirken die Ehepartner im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.



Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.