Abschnitt 5 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)

G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige
§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen
§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder
§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen
§ 24 Berufsausübung der Ehegatten

Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige

§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.

(2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehörigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse.

(3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gewähren den Familienangehörigen die am Auslandsdienstort notwendige Unterstützung.

(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
der Ehegatte des Beamten,

2.
die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde,

3.
der Lebenspartner des Beamten,

4.
die Kinder des Lebenspartners des Beamten, die der Beamte in seinen Haushalt aufgenommen hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften G. v. 14. November 2011 BGBl. I S. 2219 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften G. v. 14. November 2011 BGBl. I S. 2219 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. 2Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. 3Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.

(2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewährt.

(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.


Text in der Fassung des Artikels 175 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen


§ 22 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Erleidet ein Familienangehöriger des Beamten oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person im Ausland einen Schaden durch einen Unfall oder eine Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes bei dem Beamten als Dienstunfall zu werten wären, so ist dem Beamten ein Ausgleich zu gewähren. 2Ein Ausgleich kann auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gewährt werden.

(2) Wirkt der Ehegatte des ins Ausland entsandten Beamten bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Beamten mit und erleidet er dabei einen Unfall, der bei dem Beamten selbst ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes wäre, so wird dem Beamten dafür ein Ausgleich gewährt.

(3) 1Der Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 34, 35, 43 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person einen Ausgleich von anderer Seite erhält. 2Im übrigen wird dem Beamten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

(4) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 1. August 2021

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§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehörigen vom ausländischen Dienstort aus Anlaß des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen oder Verwandten ersten oder zweiten Grades können dem Beamten Reisebeihilfen gewährt werden. 2Ebenso können Beihilfen für Reisen von Familienangehörigen und Verwandten ersten oder zweiten Grades zum ausländischen Dienstort gewährt werden, wenn der Beamte oder ein Familienangehöriger lebensgefährlich erkrankt oder gestorben ist.

(2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.


Text in der Fassung des Artikels 175 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 24 Berufsausübung der Ehegatten


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 24 Vorschriften zitiert

(1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehegatte des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann.

(2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehegatten an einer Auslandsvertretung gewährt werden, wenn er mit diesem am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft lebt und am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirkt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften G. v. 14. November 2011 BGBl. I S. 2219 m.W.v. 1. Januar 2009



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