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§ 6 - Gentechnikgesetz (GenTG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2066; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2121-60-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge



(1) Wer gentechnische Anlagen errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten durchführt, gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, als Betreiber in Verkehr bringt, hat die damit verbundenen Risiken für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter vorher umfassend zu bewerten (Risikobewertung) und diese Risikobewertung und die Sicherheitsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und, wenn es nach dem Prüfungsergebnis erforderlich ist, zu überarbeiten, jedoch unverzüglich, wenn

1.
die angewandten Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr angemessen sind oder die der gentechnischen Arbeit zugewiesene Sicherheitsstufe nicht mehr zutreffend ist oder

2.
die begründete Annahme besteht, dass die Risikobewertung nicht mehr dem neuesten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand entspricht.

Bei der Risikobewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde ist eine Verwendung von Antibiotikaresistenzmarkern in gentechnisch veränderten Organismen, die Resistenz gegen in der ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verwendete Antibiotika vermitteln, im Hinblick auf die Identifizierung und die schrittweise Einstellung der Verwendung von Antibiotikaresistenzmarkern in gentechnisch veränderten Organismen, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können, für das Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 2004 und für die Freisetzung bis zum 31. Dezember 2008 besonders zu berücksichtigen.

(2) Der Betreiber hat entsprechend dem Ergebnis der Risikobewertung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen zu treffen und unverzüglich anzupassen, um die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter vor möglichen Gefahren zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen. Der Betreiber hat sicherzustellen, daß auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage keine Gefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter ausgehen können.

(3) Über die Durchführung gentechnischer Arbeiten und von Freisetzungen hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Kommission die Einzelheiten über Form und Inhalt der Aufzeichnungen und die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten.

(4) Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt, ist verpflichtet, Projektleiter sowie Beauftragte oder Ausschüsse für Biologische Sicherheit zu bestellen.



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Frühere Fassungen von § 6 GenTG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
vom 01.04.2008 BGBl. I S. 499

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GenTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GenTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GenTG Genehmigungsverfahren (vom 05.04.2008)
... bedeutsamen Einrichtungen und Vorkehrungen, 5. die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten, aus der sich die ...
§ 11 GenTG Genehmigungsvoraussetzungen (vom 05.04.2008)
... können, 3. sichergestellt ist, daß vom Antragsteller die sich aus § 6 Abs. 1 und 2 und den Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 9 ergebenden ...
§ 12 GenTG Anzeige- und Anmeldeverfahren (vom 05.04.2008)
... der gentechnischen Anlage, 3. eine Zusammenfassung der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1, 4. eine Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten. Bei ... 9 Abs. 2 sind vorzulegen: 1. eine Zusammenfassung der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 sowie eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach Maßgabe des ...
§ 15 GenTG Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen (vom 23.03.2006)
... und über Freisetzungen sind beizufügen, 4. eine Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, 4a. einen Plan zur ... zur beantragten Geltungsdauer der Genehmigung, 4. eine Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 einschließlich einer Darlegung der möglichen schädlichen Auswirkungen,  ...
§ 21 GenTG Mitteilungspflichten (vom 08.09.2015)
... über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ergebenden Pflichten beizufügen. (2) Mitzuteilen ist ferner jede ...
§ 25 GenTG Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten (vom 01.10.2021)
... ist. (6) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 vorzulegen. (7) Abweichend von Absatz 1 haben Behörden, die gesetzlich ...
§ 38 GenTG Bußgeldvorschriften (vom 05.04.2008)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 2 Nr. 15 eine ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 1a. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht führt, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ... einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2a Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 zuwiderhandelt, soweit ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1644; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Sonstige
Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
 
Zitat in folgenden Normen

Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1644; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
§ 2 GenTAufzV Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten oder bei Freisetzungen (vom 01.05.2008)
... Die Aufzeichnungen müssen ferner die Angaben über die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muß nach Maßgabe ...

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
Artikel 1 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
§ 2 GenTSV Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
... Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 12 den in § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes genannten Sicherheitsstufen zuzuordnen. ...
§ 31 GenTSV Aufgaben des Beauftragten für Biologische Sicherheit
... verantwortlichen Personen zu beraten a) bei der Risikobewertung gemäß § 6 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes , b) bei der Planung und Ausführung gentechnischer Arbeiten sowie der Unterhaltung ...

Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
§ 5 GenTVfV Unterlagen bei Freisetzungen (vom 01.03.2021)
... die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes und die Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
G. v. 17.03.2006 BGBl. I S. 534
Artikel 1 3. GenTGÄndG
... b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. eine Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen,". c) Nach ...

Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919
Artikel 1 GenTGuaÄndG Änderung des Gentechnikgesetzes
... anzuhören." 6. § 5a wird aufgehoben. 7. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ausschüsse nach § 5 und § 5a" durch ... der gentechnischen Anlage, 3. eine Zusammenfassung der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1, 4. eine Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen ... durch die Wörter „eine Zusammenfassung der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 sowie eine Beschreibung" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird das Wort ... nicht rechtzeitig erstattet,". c) In Nummer 12 werden vor der Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 2" die Wörter „auch in Verbindung mit Abs. 2a Satz 2," ...

Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2006 BGBl. I S. 565
Artikel 1 GenTRÄndV Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
... § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes und die Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
neugefasst durch B. v. 14.03.1995 BGBl. I S. 297; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
§ 2 GenTSV Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
... Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 den in § 7 Abs. 1 Gentechnikgesetz genannten Sicherheitsstufen zuzuordnen.  ...
§ 18 GenTSV Aufgaben des Beauftragten
... Personen zu beraten a) bei der Risikobewertung gemäß § 6 Abs. 1 Gentechnikgesetz, b) bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von ...