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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (PrZBrGleichstV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.1980 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch V. v. 02.12.1986 BGBl. I S. 2111
Geltung ab 30.07.1980; FNA: 806-21-11-4 Berufliche Bildung

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der
Berufsfachschule
Ausbildungsberuf,
für den
gleichgestellt wird
Abschlußprüfung
als Bürokaufmann
Bürokaufmann
Abschlußprüfung
als Bürogehilfin
Bürogehilfin
Abschlußprüfung
als Teilezurichter
Teilezurichter


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