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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.05.2020 aufgehoben

§ 9 - DIMDI-Verordnung (DIMDIV)

Artikel 1 V. v. 04.12.2002 BGBl. I S. 4456; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 5 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 7102-47-9 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 9 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 9 DIMDIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 4 Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften
vom 14.06.2007 BGBl. I S. 1066

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 DIMDIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DIMDIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DIMDIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1066
Artikel 4 MedProdRuaÄndG Änderung der DIMDI-Verordnung
... nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a entgeltfrei nutzen." 4. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben. 5. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die folgenden Anlagen 1 ...