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§ 2 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Fahrplan

die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;

2.
Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;

3.
Lastgang

die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;

4.
Lastprofil

eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;

5.
Lieferant

ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;

6.
(weggefallen)

7.
Netznutzungsvertrag

der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;

8.
(weggefallen)

9.
(weggefallen)

10.
(weggefallen)

10a.
(weggefallen)

11.
Unterbilanzkreis

ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;

12.
(weggefallen)

13.
Zählerstandsgang

eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;

14.
Zählpunkt

der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.



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Frühere Fassungen von § 2 StromNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 23.12.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
vom 19.12.2017 BGBl. I S. 3988
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
aktuellvor 22.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StromNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Anhang 1 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie (vom 01.01.2024)
... in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36 1.1.2  ... in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36 1.2  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 4 EnWRAnpG 2024 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 (weggefallen)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 8a EnWRAnpG 2024 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ § 2 Nummer 6 der Stromnetzzugangsverordnung " durch die Wörter „§ 3 Nummer 26e des Energiewirtschaftsgesetzes" ...

Verordnung zur Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3988
Artikel 1 StromNZVÄndV Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone". 2. Nach § 2 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: „10a. Stromgebotszone das ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 5 EnWVÄndV Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36 1.1.2  ... in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36 1.2  ...