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§ 7 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 7 Erbringung von Regelenergie



1Die Regelenergiearten Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie sonstige beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte sind entsprechend den Ausschreibungsergebnissen auf Grundlage der Angebotskurven beginnend mit dem jeweils günstigsten Angebot von den jeweiligen Betreibern von Übertragungsnetzen einzusetzen. 2Bei Netzeinschränkungen kann von den Angebotskurven abgewichen werden, wenn die Netzeinschränkungen begründet dargelegt werden können.

 
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Zitierungen von § 7 StromNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StromNZV Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie (vom 10.05.2012)
... Regelleistung unter betrieblichen Bedingungen. (6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 3 EnWRVÄndV Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen ...