(1) 1Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. 2Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des
Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
- 1.
- Vertragsgegenstand;
- 2.
- Voraussetzungen der Netznutzung;
- 3.
- Leistungsmessung, Zählerstandsgangmessung und Lastprofilverfahren;
- 4.
- Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen;
- 5.
- Abrechnung;
- 6.
- Datenverarbeitung;
- 7.
- Haftungsbestimmungen;
- 8.
- Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
- 9.
- Kündigungsrechte.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250